Ursprünglich für die Grundsteuerreform war eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht, welche die bisherige Rechtslage der Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert für verfassungswidrig erklärt. In Bayern ist nach dem neuen Steuermodell grundsätzlich die Wohnfläche sowie die Grundstücksfläche, unabhängig vom jeweiligen Wert, maßgeblich für die Berechnung des Grundsteuermessbetrages. Diesen legt das jeweils zuständige Finanzamt auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen angegeben Daten fest und leitet ihn so an Gemeinde und Steuerzahler weiter. Für die Gemeinde bedeutet dies dann, die Grundsteuer unter Zugrundelegung dieses vorgegebenen Grundsteuermessbetrages und des eigenen Hebesatzes festlegen zu müssen. Die Umsetzung muss bei den Gemeinden mit dem Jahr 2025 einhergehen.
Festzuhalten ist: Eine genaue Berechnung der künftigen Einnahmen durch die Grundsteuer für die Gemeinde ist zum gegebenen Zeitpunkt nicht möglich, da ein Teil der Steuererklärungen noch fehlt und ein großer Teil der Erklärungen fehlerhaft ist. Dies macht es zum gegebenen Zeitpunkt faktisch unmöglich bei einer angestrebten Aufkommensneutralität größere Mindereinnahmen für die Gemeinde zu vermeiden, da zu erwarten ist, dass ein Großteil der fehlerhaften Erklärungen nach Bekanntgabe der Grundsteuerbescheide geändert werden muss. In vielen Fällen werden die entsprechenden Grundsteuermessbeträge dann nach unten korrigiert, da festzustellen ist, dass beispielsweise sehr oft landwirtschaftliche Flächen, welche geringer bemessen werden, als unbebaute Grundstücke angegeben wurden, welche wiederum höher in der Bemessung liegen.
Nach eingehender Beratung wurde in der vergangenen Sitzung durch den Gemeinderat beschlossen, den Hebesatz bei der Grundsteuer B dennoch zu senken. Jedoch im moderaten Bereich. Damit könne vermieden werden, dass nach Berichtigung der Erklärungen zu Flächenangaben und Grundstücken bereits wieder eine Erhöhung der Hebesätze diskutiert werden muss. Grundsätzlich ist die Gemeinde auf die Einnahmen aus der Grundsteuer angewiesen.
Festgelegt wurde, den Hebesatz bei der Grundsteuer A (Landwirtschaft) bei 300 % zu belassen, da hier keine wesentlichen Veränderungen erwartet werden müssen. Die Grundsteuer B jedoch wird von 300 % auf 220 % abgesenkt werden, um eine gewisse Aufkommensneutralität zu erreichen. Trotz der Senkung kann und wird es beim einzelnen Steuerpflichtigen auch zu einer erhöhten Grundsteuerzahlung kommen. Dies ist aber dem Modellwechsel vom Wertmodell in das Flächenmodell geschuldet. Das neue Besteuerungsmodell lässt sich auch durch eine höhere Hebesatzsenkung nur unwesentlich und wiederum auch nur für einzelne Steuerzahler positiv verändern, da dies den jeweiligen Besitzverhältnissen und deren Bewertung geschuldet ist. Mehrzahlungen lassen sich demnach für Einzelne im Grunde nie vermeiden. Als Hilfestellung für die Bürgerschaft wird die Gemeinde mit den Steuerbescheiden ein Informationsschreiben herausgeben, in dem auf mögliche Fehlerquellen in den Steuererklärungen hingewiesen wird. Nach Feststellung von etwaigen Fehlern können diese dann mit dem Finanzamt im Nachgang per Änderungsantrag bearbeitet und richtiggestellt werden.