Wenn der Schneepflug um die Ecke biegt…
Um einen reibungslosen Winterdienst zu gewährleisten bittet die Gemeinde, die Straßen und Wege in den Wohngebieten von Fahrzeugen freizuhalten. Bitte helfen Sie mit, dass unsere Schneepflugfahrer nicht vor unüberwindbare Hindernisse gestellt werden. Dadurch verbessert sich die Qualität des Winterdienstes und es wird keine unnötige Zeit durch schwierige Rangiermanöver vergeudet. Bei Schäden an parkenden Fahrzeugen auf winterlichen Straßen übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Bei zugeparkten Straßen wird der Winterdienst eingestellt.
Schnee und Eis – Des einen Freund, des anderen Leid
Hinweise auf die Winterpflichten
Keiner weiß, wie streng oder mild der nächste Winter wird. Die Gemeinde darf jedoch daran erinnern, dass für die Sicherung von Gehwegen im Winter die Anlieger verantwortlich sind. Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, den vorbeiführenden Gehsteig von Schnee zu räumen sowie bei Reif oder Eisglätte mit Sand oder anderen nicht ätzenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, ist der Rand öffentlicher Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung gilt Werktag von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die Maßnahmen müssen bis 20:00 Uhr so oft wiederholt werden, wie es zu Gefahrenabwehr notwendig ist. Bei Miet- und Pachtobjekten kann die Sicherungspflicht auch auf Mieter abgewälzt sein. Der geräumte Schnee muss so gelagert werden, dass der Verkehr nicht behindert wird. Gerade bei starkem Tau- und Regenwetter zeigt sich immer wieder wie wichtig es ist, die Abflussrinnen und Gullys frei zu halten. Die Lagerung von Schnee von privaten Flächen auf öffentlichen Plätzen und Wendeplatten ist nicht erlaubt. „Privater Schnee“ wird dadurch nicht zum „öffentlichen Schnee“. Bei Nichtbeachtung werden die Kosten für die Beseitigung durch die Gemeinde in Rechnung gestellt.
Winterdienstpflichten – oder zu was ist die Gemeinde eigentlich verpflichtet?
Städte und Gemeinden müssen lt. gesetzlicher Regelung die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte behandeln. Die beiden Kriterien „Verkehrswichtigkeit“ und „Gefährlichkeit“ müssen zusammen vorliegen, so dass viele Straßen mangels Verkehrsbedeutung oder Gefährlichkeit unbehandelt bleiben dürfen. Es genügt eine Punkträumung oder -streuung allein an der gefährlichen Stelle auf der verkehrswichtigen Straße. Sicherlich gehen unsere Räum- und Streumaßnahmen weit über die gesetzliche Regelung hinaus. Dies ist reiner Service für die Bürger.
Die Gemeinde Schaufling ist seit jeher beim Winterdienst bemüht, ihm Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Verkehrs, mehr als das gesetzliche vorgeschriebene und notwendige zu leisten. An „normalen“ Wintertagen ist das in der Regel möglich. Schwieriger wird es, wenn es während der Zeit des Winterdienstes oder im Verlauf des ganzen Tages weiter schneit. Im Normalfall beginnt der Bauhof um 4:00 Uhr morgens mit dem Räumdienst. Wenn es erst später zu schneien beginnt, wird geräumt, wenn sich die Verkehrsverhältnisse soweit verschlechtert haben, dass durch das Räumen der Straßen eine Verbesserung der Verhältnisse zu erwarten ist.
Die Fahrstrecken für die einzelnen Bauhoffahrzeuge sind festgelegt und orientieren sich an der Gefährlichkeit der Straßenabschnitte („Bergstrecken“), an der Verkehrsnotwendigkeit (z.B. Schulbusstrecken) und an der Konzentration der Einwohner (Dörfer vor Einzelanwesen). Aus rechtlichen Gründen dürfen die Fahrer ohne Notwendigkeit von den Vorgaben nicht abweichen.
Dass es im Rahmen des Winterdienstes auch einmal vorkommen kann, dass unser Schneepflug vielleicht eine z.B. gerade freigeräumte Grundstückzufahrt oder einen Bürgersteigabschnitt „zuschüttet“, ist nicht immer zu vermeiden und muss von den Betroffenen akzeptiert und hingenommen werden. Beschwerden haben diesbezüglich auch keinerlei Sinn. Sollten einzelne Straßen(-abschnitte) durch Fahrzeuge verstellt sein oder am Ende solcher Straßen für das Räumfahrzeug keine Wendemöglichkeit bestehen bzw. der Schnee nicht seitlich abgelagert werden können, wird kein Räumdienst durchgeführt.
Sofern die eigenen Ansprüche und Sicherungserwartungen darüber hinausgehen, hat man durch eigene Sorgfalt (Ausrüstung, Bereifung, vorsichtiges Fahren, festes Schuhwerk) diese zu erfüllen, nicht aber die Gemeinde! Vielleicht rufen Sie sich diese Zeilen in Erinnerung, bevor Sie das Telefon zur Hand nehmen, um sich zu beschweren.
VG Lalling