1. Welche Betriebe, Ladengeschäfte, etc. dürfen unabhängig von der Inzidenz geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?
Hinweis: Diese Liste ist nicht abschließend. Alle körperfernen Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig öffnen.
Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen
Apotheken
Auslieferung von Speisen und Getränken
Autokinos
Automatisierte Auto- und LKW-Waschanlagen
Autovermietstationen
Babyfachmärkte und -geschäfte
Bäckereien
Bahn
Banken, Geldautomaten
Baugewerbe
Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis, Gewerbetreibende mit Gewerbeschein, Land- und Forstwirte
Baumschulen
Baunaher Großhandel für Gewerbetreibende
Baustellen
Bestatter
Betriebe der Industrie, des produzierenden Gewerbes, der Logistik, des Speditions- und Transportgewerbes, der Land- und Forstwirtschaft
Blumenfachgeschäfte
Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
Buchhandlungen
Click und Collect (FFP2-Maskenpflicht für Kunden und Begleitpersonen sowie Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal, im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden. Die Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.)
Computerservice und -reparatur (nur Annahme und Abholung, kein Verkauf von Waren, die Regelungen für Click und Collect gelten entsprechend)
Copyshops
Diabetesfachgeschäft
Drogerien
Fahrradwerkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung
Fahrschulen
Filialen des Brief- und Versandhandels
Fotostudios (Dienstleistungen inzidenzunabhängig erlaubt, kein Verkauf von Waren)
Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
Friseurdienstleistungen
Gärtnereien
Gartenmärkte
Garten- und Landschaftsbau
Gesundheitshandwerker
Getränkemärkte
Gold- und Silberschmiede
Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel für Gewerbetreibende mit Gewerbeschein
Handwerkerleistungen (Ausnahme: körpernahe Dienstleistungen, die nicht zulässig sind)
Heilpraktiker
Hofläden für Lebensmittel
Hörgeräteakustiker, Hörakustiker
Hundepension
Hundesalons
Immobilienmakler
Kältestudios
Kaminkehrer
KFZ- und Motorradwerkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Reifenwechsel aus Sicherheitsgründen, Betriebe des Karosseriebauerhandwerks, des Autolackiererhandwerks, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
Konditoreien
Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.
Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
Lebensmittelhandel + Direktvermarktung
Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel)
Lieferdienste (auch bei geschlossenen Ladengeschäften; Bestellung Online oder per Telefon; Lieferung zum Kunden durch das Unternehmen selbst oder durch externe Lieferdienste)
Lieferung und Montage von Waren
LKW-Verkauf an Geschäftskunden
Metzgereien
Fußpflege
Online-Handel
ÖPNV und ÖPNV-Kundencenter
Optiker
Paketstationen
Pfandleihhäuser
Reformhäuser
Reinigungen
Reinigungsdienstleister
Reisebüros
Reparaturdienstleistungen in ansonsten zu schließenden Geschäften (kein Verkauf von Waren, die Regelungen für Click und Collect gelten entsprechend)
Rollende Supermärkte
Saisonverkaufshütten für Lebensmittel
Sanitätshäuser
Schlüsseldienst
Schneidereien
Schuhmacher
Sparkassen
Spezialbaumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis, Gewerbetreibende mit Gewerbeschein, Land- und Forstwirte
Stör- und Notdienste
Taxis
Tankstellen, Tankstellenshops und SB-Waschanlagen
Telekommunikationsläden / Servicestellen der Telekommunikation zur Reparatur von Telekommunikationsgeräten und zur Beratung und Behebung von Internet- und Kommunikationsproblemen (Warenverkauf ausgenommen)
Tierbedarf
Tiernahrung
Tierpflege, wenn unaufschiebbarer Bedarf
Uhrmacher
Verkehrsdienstleistungen
Verleih von Sportgeräten
Versicherungsbüros
Waschsalons
Wertstoffhöfe
Wochen- und Bauernmärkte, nur Lebensmittelverkauf und Verkauf von Blumen und Pflanzen
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung
2. Was gilt bei Einzelhandelsbetrieben, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können (Mischbetriebe)?
Grundsätzlich gilt: Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
Der Begriff „üblich“ ist nicht so auszulegen, dass das betreffende Geschäft nur Artikel anbieten darf, die auch bisher (also vor dem „Lockdown“) im Sortiment waren bzw. auch nur in dieser Menge bzw. Sortimentsbreite. Andernfalls wären Produkterweiterungen bzw. Mengenanpassungen insgesamt untersagt. Vielmehr ist „üblich“ so zu verstehen, dass lediglich atypische Erweiterungen um Produkte, die mit dem eigentlichen vorherigen Zuschnitt des Geschäfts nicht mehr im Zusammenhang stehen, derzeit untersagt sind.
Ein über das übliche Sortiment hinausgehendes Sortiment ist also zunächst dann anzunehmen, wenn eine qualitative Änderung des Sortimentes erfolgt. Eine qualitative Erweiterung des Sortiments kann sich einerseits auf die Produktpalette beziehen. Hat ein Einzelhändler bislang neben seinem Lebensmittelsortiment etwa Rasierer und Föns angeboten, sind nun angebotene Fernseher oder Waschmaschinen kein Bestandteil des üblichen Sortiments.
Eine qualitative Erweiterung kann jedoch auch vorliegen, wenn ein Einzelhandelsbetrieb nun zusätzlich Dienstleistungen anbietet oder wenn ein Dienstleistungsbetrieb nun zusätzlich Waren verkauft (z. B. wenn eine Reinigung einen Verkauf von Kleidung neu einführen würde).
Ein über das übliche Sortiment hinausgehendes Sortiment ist außerdem anzunehmen, wenn eine atypische quantitative Änderung des Sortiments erfolgt. Eine solche kann angenommen werden, wenn neue Sonderverkaufsflächen geschaffen werden, z. B. durch Umfunktionieren des Eingangs- und Ausgangsbereichs von Ladengeschäften für die Ausstellung von Elektronik- und Haushaltsgeräten oder durch das Bewerben von Sonderverkaufsaktionen mit Artikeln, die normalerweise nur in geringfügigem Umfang angeboten werden (z. B. Baumarktartikel in einem Supermarkt).
Mischbetriebe des Einzelhandels (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 %) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Warensortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten.
Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.
Auch bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, darf die Bereitstellung von Waren des nicht erlaubten Sortiments zur Abholung nur an einem entsprechenden Abholschalter unmittelbar am Eingang oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.
Bei der Beurteilung, ob das erlaubte Sortiment überwiegt oder nicht, ist auf die Verkehrsanschauung und die vernünftige Anschauung des überprüfenden Beamten abzustellen. Hierbei kommt es auf den Gesamteindruck des Ladengeschäfts an.
Kriterien für die Beurteilung können im Zweifelsfall sein:
-der Werbeauftritt und die eigene Präsentation sowie das Erscheinungsbild des Betriebs,
-der Bestand an (verschiedenen) Artikeln, die übliche überwiegende Bestückung der Regale,
-die übliche Verteilung der Verkaufsfläche.
Zum Verhältnis vom Mischbetriebsregelung für Einzelhandelsbetriebe und „Click-und-Meet“:
Bis zu einer Inzidenz von 50 bedarf es keiner Mischbetriebsregelung.
Über einer Inzidenz von 150 gilt die bisherige Regelung.
Bei Inzidenzen zwischen 50 und 150 gilt Folgendes:
Die Mischbetriebsregelung für Mischbetriebe, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht-erlaubten Bereich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV liegt, entfällt. Stattdessen können die Betriebe ihr Gesamtsortiment gemäß § 12 Abs. 1 Satz 7 der 12. BayIfSMV (Call/Click-and-Meet bzw. bei Inzidenz zwischen 100 und 150 Call/Click-and-Meet plus negativer Test) anbieten.
Die Mischbetriebsregelung für Mischbetriebe, bei denen der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit im erlaubten Bereich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV liegt, bleibt bestehen. Denn diese Geschäfte dürfen auch bei einer Inzidenz von 150 oder mehr bereits jetzt ihr gesamtes Sortiment verkaufen, und zwar zu denselben Bedingungen wie die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV geöffneten Geschäfte. D. h. diese Geschäfte müssen bei einer Inzidenz zwischen 50 und 150 auch nicht auf Call/Click-and-Meet umsteigen, da sie bereits bei einer Inzidenz über 150 insgesamt öffnen dürfen.
Auf Wochen- und Bauernmärkten ist lediglich der Lebensmittelverkauf und von Pflanzen und Blumen zulässig. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen, ist untersagt.
3. Was gilt bei Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, die auch Waren verkaufen (Mischbetriebe der Dienstleistungen und des Handwerks?
Bis zu einer Inzidenz von 50 bedarf es keiner Mischbetriebsregelung.
Bei einer Inzidenz von über 150 gilt, dass der Warenverkauf nur noch per Click-und-Collect möglich ist. Die Dienstleistungen können inzidenzunabhängig angeboten werden.
Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 150 gilt, dass sich die Betriebe entscheiden müssen, ob sie die angebotenen Dienstleistungen und Warensortimente unter Geltung der Click-und-Meet(-und-Test)-Regeln anbieten möchten oder ob sie die Dienstleistungen unter den Voraussetzungen für inzidenzabhängige Geschäfte anbieten und für den Warenverkauf die Click-und-Collect-Regeln anwenden möchten.
Dies gilt nicht, wenn Dienstleistungs- und Handwerksangebot und Warenangebot klar voneinander abgrenzbar durch eine räumliche Trennung sind. Befinden sich beispielsweise Kfz-Werkstatt und Autoverkauf oder Gold- und Silberschmiede und das Juweliergeschäft in separaten Räumlichkeiten mit eigenen Ein- und Ausgängen, so können jeweils die Regelungen für Dienstleistungsbetrieben für Schmied bzw. Werkstatt und die Regelungen für Handelsangebote in den Warenverkaufsräumen angewendet werden.
4. Können Dienstleister und Handwerker Kunden zu Hause aufsuchen?
Hausbesuche von Dienstleistern oder Handwerkern, die Teil ihrer normalen Tätigkeit sind, sind mit Ausnahme der nicht erlaubten körpernahen Dienstleistungen zulässig. Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sollten jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Sofern möglich, sollte ersatzweise auf technische Hilfsmittel (Telefon, Internet) zurückgegriffen werden.
Bei einem persönlichen Zusammentreffen sind in jedem Fall die Regeln der Hygiene (Abstandsregeln und Maskenpflicht) zu beachten. Hausbesuche insbesondere bei unter Quarantäne stehenden Personen oder Einrichtungen sind auf das absolut Notwendige (etwa zur Durchführung unaufschiebbarer Reparaturen) zu beschränken und mit entsprechender Schutzbekleidung durchzuführen.
Hausbesuche von Dienstleistern, die unter das Unterrichtsverbot in Präsenzform des § 20 der 12. BayIfSMV fallen, sind nicht zulässig.
5. Welche Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote müssen schließen?
Hinweis: Die Liste ist nicht abschließend.
Grundsätzlich gilt:
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr grundsätzlich unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln (s. Nr. 7) allgemein zulässig. D.h. die untenstehende Liste gilt für sie nicht.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 150 überschritten wird, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote untersagt. Hierfür gilt die untenstehende Liste.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote grundsätzlich untersagt, für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum jedoch unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln (s. Nr. 7) zulässig. D. h. die in dieser Liste aufgeführten Ladengeschäfte dürfen dann „Click-und-Meet“ anbieten.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 liegt, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote grundsätzlich untersagt, für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum jedoch unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln (s. Nr. 7) zulässig. Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen. D. h. die in dieser Liste aufgeführten Ladengeschäfte dürfen dann „Click-und-Meet mit negativem Testergebnis“ anbieten.
Autohäuser
Baumärkte
Bekleidungsgeschäfte
Beratung von Kunden in zu schließenden Ladengeschäften
E-Zigaretten-Geschäfte
Fliesen-, Farben- und Eisenwarenhändler
Jagdbedarf
Ladengeschäfte (Einzelhandel) mit Kundenverkehr (Ausnahmen siehe Nr. 1)
Parfümerien
Schuhgeschäfte
Schreibwaren
Spielzeugwarengeschäfte
Tabakläden
Verkaufsveranstaltungen, Verkaufsparties
Waffengeschäfte
6. Welche Betriebe bzw. Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten bleiben inzidenzunabhängig geschlossen?
Badeanstalten
Ballonfahrten
Bars
Bordellbetriebe
Clubs
Diskotheken
Floßfahrten
Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
Flusskreuzfahrten
Freizeitparks
Haarentfernung
Hotelschwimmbäder
Jugendhäuser
Kinos
Konzerthäuser
Kosmetikbetriebe
Massagepraxen
Messen
Nagel- und Handpflege
Opern
Permanent-Make-Up-Studios
Piercingstudios
Prostitutionsstätten
Saunen
Seilbahnen einschließlich Skiliften
Solarien/Sonnenstudios
Spielbanken
Spielhallen
Spielplätze im geschlossenen Raum
Sporthallen
Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen, Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken
Tanzschulen (seit 8. März 2021 unter freiem Himmel unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 der 12. BayIfSMV erlaubt)
Tattoostudios
Theater
Thermen
Touristischer Bahnverkehr
Touristische Busreisen
Vergnügungsstätten
Wellnesszentren
Wettannahmestellen
7. Welche Kulturstätten und Freizeiteinrichtungen können bei einer Inzidenz unter 100 öffnen und welche Bildungsangebote sind dann beispielsweise erlaubt?
Ausstellungen i.S.d. § 23 der 12. BayIfSMV
Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
Außenbereiche von botanischen Gärten (Besuch auch bei Inzidenz über 100 mit negativem Testergebnis möglich)
Außenbereiche von Tierparks (Besuch auch bei Inzidenz über 100 mit negativem Testergebnis möglich)
Fitnessstudios unter freiem Himmel
Gedenkstätten
Hundeschulen/Hundetraining
Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht
Museen
Nachhilfeunterricht
Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser
Volkshochschulen
8. Dürfen verkaufte Fahrzeuge ausgeliefert werden? Dürfen Probefahrten stattfinden?
Eine Auslieferung/Übergabe von verkauften oder geleasten Fahrzeugen im Rahmen von vereinbarten Einzelterminen ist zulässig. Bei der Einweisung des Kunden sollte jedoch auf Abstand geachtet werden. Kunde und Verkäufer sollten nicht gleichzeitig im Fahrzeug sitzen.
Probefahrten sind unter Beachtung der Hygieneregeln analog zu den Regeln für „Click&Collect“ möglich, d.h. es besteht die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken für Personal und Kunden und im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden. Kunde und Verkäufer sollten nicht gleichzeitig im Fahrzeug sitzen. Das Fahrzeug sollte nach jeder Probefahrt desinfiziert und gelüftet werden.
9. Was gilt für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 erreicht bzw. unterschritten wird?
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Für sie gilt, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sichergestellt werden muss. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die Maskenpflicht entfällt auch, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
Für sie gilt, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sichergestellt werden muss. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die Maskenpflicht entfällt auch, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
10. Was gilt für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, wenn die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 liegt?
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 3 der 12. BayIfSMV ist in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 liegt, zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und nach Vorlage des Nachweises über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest oder Selbsttest oder einen PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis zulässig.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die Maskenpflicht entfällt auch, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Er muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
Zum Testverfahren hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eigene FAQ erstellt.
11. Welche Kundenbegrenzungen gelten für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV inzidenzunabhängig öffnen dürfen?
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gilt: Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt: Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 40 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
12. Wann liegen zulässige medizinische und therapeutische Leistungen vor?
Medizinische und therapeutische Maßnahmen i. S. v. § 12 Abs. 3 der 12. BayIfSMV) sind dann zu bejahen, wenn die Tätigkeit Ausübung von Heilkunde ist, wenn hierfür also eine ärztliche Approbation, eine Heilpraktikererlaubnis oder – im Fall der Therapieberufe – grundsätzlich eine ärztliche Heilmittel-Verordnung vorausgesetzt wird.
Wenn ein gesetzlich Krankenversicherter aufgrund einer ärztlichen Verordnung eine therapeutische oder medizinische Behandlung begonnen oder Leistung in Anspruch genommen hat und diese nach Ausschöpfung der sechs bzw. 12 ärztlich verordneten Einheiten fortsetzen will, ist dies zulässig, wenn anschließend ein Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch einen Arzt (Attest) vorgelegt wird. Privat Versicherte müssen ein Privatrezept vorlegen.
13. Unter welchen Umständen dürfen diese medizinischen und therapeutischen Leistungen bzw. medizinisch notwendigen Behandlungen in ansonsten geschlossenen Sportstätten angeboten werden?
Wenn es sich um Sport- und Fitnessbereiche handelt, die an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren und Praxen angeschlossen sind, können dort alle medizinischen und therapeutischen Maßnahmen angeboten werden, für die eine ärztliche Heilmittel-Verordnung vorliegt. Dabei ist auf einen baulich-räumlichen Zusammenhang abzustellen.
Ist der Sport- und Fitnessbereich hingegen nicht an eine medizinische oder therapeutische Einrichtung, Zentrum oder Praxis angeschlossen, dürfen dort grundsätzlich nur ärztlich verordneter Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX angeboten werden.
Das bedeutet, dass Rehabilitationssport sowohl in angeschlossenen Sport- und Fitnessbereichen als auch in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios (auch in Gruppen) durchgeführt werden kann. In diesem Zusammenhang kommt es also nicht darauf an, ob der Sport- und Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren und Praxen angeschlossen ist.
14. Was gilt hinsichtlich der Fußpflege und der Friseure?
Friseurdienstleistungen und Fußpflege sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Bei einer Inzidenz unter 100 können die Friseure und Fußpfleger unter den folgenden Bedingungen öffnen:
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Ladenfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Ladenfläche.
In den Geschäftsräumen, auf dem Geschäftsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Geschäftsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal medizinische Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt.
Eine Steuerung des Zutritts muss durch vorherige Terminreservierung erfolgen. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Bei einer Inzidenz über 100 können die Friseure und Fußpfleger unter den folgenden Bedingungen öffnen:
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2 für die ersten 800 m2 der Ladenfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 40 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Ladenfläche.
In den Geschäftsräumen, auf dem Geschäftsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Geschäftsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt.
Eine Steuerung des Zutritts muss durch vorherige Terminreservierung erfolgen. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Die Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist nur zulässig, wenn der Kunde ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt.
Hinweis: Basis dieser FAQ ist die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des StMGP in der jeweils aktuellen Fassung gemäß Homepage des StMGP. Diese FAQ dient der Interpretation der genannten Rechtsgrundlagen, ersetzt sie aber nicht. Sie ist nicht rechtsverbindlich und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Text zum Herunterladen: Maßnahmen Corona